§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein
führt den Namen „Südviertel“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.
V.“
(2) Sitz des Vereins
ist Münster.
(3) Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des
Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und
Unterstützung der stadtteilorientierten Gemeinwesenarbeit, insbesondere die
Entwicklung von Kooperations- und Kontaktmöglichkeiten der BewohnerInnen
im Südviertel, sowie ihre Beteiligung an der Planung
und Entwicklung des Stadtteils. Das beinhaltet zugleich die Förderung der
Zusammenarbeit unterschiedlicher Bereiche, z.B. Jugend, Kinder, Senioren, Familien, Sport, Kultur, Wohnumfeld. Zu
diesem Zweck betreibt der Verein u. a. das „Südviertelbüro“ auf der Grundlage
der jeweils geltenden Kooperationsvereinbarungen. Das Südviertelbüro dient als
Service-, Informations- und Kooperationsstelle für die Bewohnerinnen und
Bewohner sowie für Fachkräfte und ist Anlaufstelle für ratsuchende
Bürgerinnen und Bürger.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Arbeit im
Verein ist ehrenamtlich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine
Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge
noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.
§ 3 Mitgliedschaft,
Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglieder
des Vereins können natürliche Personen, die das 16.Lebensjahr vollendet haben,
Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die die Arbeit des
Vereins fördern wollen. Mitglieder des Vereins sind
- ordentliche Mitglieder und
- Ehrenmitglieder.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist
in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über den Antrag
entscheidet. Über einen Einspruch gegen einen ablehnenden Bescheid entscheidet
die Mitgliederversammlung.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter
zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen nach Aufnahme in den Verein.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder gewählt werden, soweit sie dem Erwerb der
Mitgliedschaft zustimmen.
(4) Mitgliedsbeiträge werden durch eine
Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Das gleiche gilt für
andere Mitglieder, deren Beitragsfreiheit vom Vorstand beschlossen wird.
(5) Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen
länger als 12 Monate im Rückstand und wurde es zweimal schriftlich vom Vorstand
zur Zahlung aufgefordert, gilt es - sofern es nicht bis zum 14. Tag nach
Absendung der zweiten Aufforderung gezahlt hat - als ausgetreten; auf diese
Regelung ist das Mitglied in beiden Mahnungen hinzuweisen.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet
1.
durch
schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Geschäftsjahres; sie muss
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich
zugegangen sein.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
2.
mit
dem Ableben des Mitgliedes,
3.
durch
Ausschluss aus dem Verein,
4.
bei
Personenvereinigungen durch Auflösung und bei juristischen Personen durch den
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des
Betroffenen durch den Vorstand des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund
erfolgen. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung
beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mittel des
Vereins
Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der
Verein insbesondere durch
1. Geldspenden,
2. Sachspenden,
3. sonstige
Zuwendungen.
§ 6 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
1.
der
Vorstand,
2.
die
Mitgliederversammlung,
3.
der
Beirat.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende
des Vorstands.
(2) Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende(n), den/die
stellvertretende Vorsitzende(n) sowie die restlichen Mitglieder des Vorstandes
für zwei Jahre.
(3) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes
oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand
tritt mindestens zweimal jährlich auf Einladung seines/seiner Vorsitzenden
zusammen. Die Tagesordnung muss nicht mitgeteilt werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden. Die Einberufung muß
erfolgen, falls ein Mitglied des Vorstandes es verlangt.
(5) Der Vorstand
ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind,
darunter die/der Vorsitzende oder ihr/sein StellvertreterIn.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des
stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlussfassung zustimmen.
(6) Beschlüsse
des Vorstandes werden schriftlich abgefasst und von der/dem Vorsitzenden bzw.
ihrem(r)/seinem(r) StellvertreterIn unterzeichnet.
(7) Abwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Der/die
Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Die Abwahl erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Aufgaben des
Vorstandes
(1) Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit durch die Satzung
nichts Abweichendes geregelt ist. Insbesondere entscheidet er über den Betrieb
des Südviertelbüros auf der Grundlage der jeweils geltenden
Kooperationsvereinbarung zum Betrieb des Südviertelbüros und nach Maßgabe der
von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Grundsätze sowie über die Verwendung
der Geld- und Sachspenden sowie sonstigen Zuwendungen.
Der Vorstand
hat sicherzustellen, dass der Einsatz der Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke
erfolgt.
(2) Der Vorstand
erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht.
(3) Der/die
Vorstandsvorsitzende oder bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn bereitet die Sitzungen der
Mitgliederversammlung vor und leitet sie.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von
ihrem(r)/seinem(r) StellvertreterIn einberufen und
geleitet.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Der/die Vorsitzende des Vorstandes kann nach Bedarf eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Einladung
zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor der Sitzung unter
Angabe von Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort. Die Tagesordnung wird vom Vorstand
aufgestellt, wobei alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu
berücksichtigen sind. Über nicht auf die Tagesordnung gesetzte Punkte kann sie
nur beschließen, wenn hierüber ein Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst
wird, wozu Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich ist. Dies gilt nicht für Anträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung, ebenso nicht für Wahlen zu Organen des
Vereins.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres
eine Stimme. Bei der Stimmabgabe kann
sich ein stimmberechtigtes Mitglied durch ein anderes Mitglied durch
schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein
anderes Mitglied vertreten. Personenvereinigungen und juristische Personen
können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes oder ihrer Geschäftsleitung, im
übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten
vertreten lassen. Der/die VertreterIn muss nicht
selbst Mitglied des Vereins sein.
§ 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl
der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren
Mitglieder des Vorstandes und zwei RechnungsprüferInnen
auf die Dauer von zwei Jahren,
2. Wahl der Ehrenmitglieder,
3. Beschlussfassung über die Grundsätze der
Arbeit, insbesondere über die Verwendung der Geld- und Sachspenden sowie sonstigen
Zuwendungen,
4. Beschlussfassung
über Einsprüche gegen Beitritts- oder Ausschlussentscheidungen des Vorstandes,
5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
6. Beschlussfassung über den vom Vorstand
vorgelegten Jahresabschluss und über die Entlastung des Vorstandes,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins,
9. Beschlussfassung über die Abwahl von
Mitgliedern des Vorstandes,
10. Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes,
11. Wahl des Beirates gem. § 11 Abs. 2 der
Satzung.
(2) Bei Wahlen
und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen
Stimmen, soweit nicht in der Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstandes,
im Falle seiner Abwesenheit die des/der stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden.
(3) Auf Antrag
von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen genügt ein Quorum von
einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die
Beschlussfassung über Gegenstände nach Absatz 1 Ziffer 9 bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln, nach Ziffer 7 und 8 von drei Viertel der in der Versammlung
vertretenen Stimmen.
(5) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von
dem/der Vorsitzenden bzw. im Falle ihrer/seiner Verhinderung von
ihrer(m)/seiner(m) StellvertreterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat
besteht aus bis zu 20 Personen. Auch Nichtmitglieder können Mitglieder des
Beirates sein. Die Wahlzeit ist mit der Wahlperiode des Vorstandes identisch.
(2) Bis zu 8
Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu 8
Mitglieder des Beirates beruft der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind
Mitglieder des Beirates.
(3) Der Beirat
unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Seine Beschlüsse haben empfehlende
Wirkung.
(4) Der Beirat
beschließt unter dem Vorsitz der/des
Vorstandsvorsitzenden oder ihres(r)/seiner(s) StellvertreterIn
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Beirat wird von der/dem
Vorstandsvorsitzenden oder ihrer(m)/seiner(m) StellvertreterIn
einberufen.
§ 12 Auflösung des
Vereins
(1) Im Falle der
Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den
Vorstand abgewickelt.
(2) Das Vermögen
des Vereins fällt bei seine Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines
satzungsmäßigen Zweckes der Stadt Münster zu, und zwar mit der Auflage, das
Vermögen seinem bisherigen Zweck gemäß zu verwenden.
§ 13 Vollmacht
Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen,
die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder
hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der
zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen.
Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen
Änderungen.
(Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in
der Gründungsversammlung beigetretenen Personen; mindestens sieben
Unterschriften sind erforderlich.).